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Duty of Care – Sorgfaltspflicht: Verantwortung von Arbeitgebern bei Auslandseinsätzen

Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeitenden ins Ausland schickt, stellen sich auch Fragen zu den Risiken, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist, wie diese vermieden oder minimiert werden können und welche Verantwortung der Arbeitgeber trägt. Die "Duty of Care", also die Sorgfaltspflicht, ist ein seit langem relevantes Thema, auch in der Schweiz, wo Eigenverantwortung traditionell hochgehalten wird. Doch wo endet die zumutbare Eigenverantwortung des Mitarbeitenden und wo beginnt die des Arbeitgebers?

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigste Grundlage um diese Frage zu klären ist Artikel 328 Abs. 1 im Obligationenrecht (OR). Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit des Arbeitnehmers achten und schützen sowie auf dessen Gesundheit Rücksicht nehmen. Dazu gehören Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität, die dem Stand der Technik und den betrieblichen Verhältnissen entsprechen. Dieses Schweizer Recht gilt auch für temporäre Auslandseinsätze. Zusätzlich kann lokales Recht im Gastland relevant sein.

Auch der Arbeitnehmer hat im übrigen Sorgfaltspflichten (siehe OR Art. 321a).

Unterstützung durch internationale Versicherer und spezialisierte Dienstleister

Internationale Versicherungslösungen wie Krankenversicherungen (IPMI), Reiseversicherungen (CTI), Pensionspläne und Risikodeckungen (IPP und IGP) entlasten Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. Einerseits wird so sichergestellt, dass ein ausreichender Versicherungsschutz auch im Ausland besteht und zudem bieten die internationalen Versicherer auch gewisse Zusatzdienstleistungen an um in Notsituationen zu helfen.

Dennoch muss der Arbeitgeber verschiedene Szenarien bedenken und Prozesse implementieren. Die erwähnten Dienstleistungen der internationalen Versicherer stossen an Grenzen. Spezialisierte Anbieter wie ISOS, Healix oder Crisis24 können hier wertvolle, zusätzliche Unterstützung bieten, z.B. durch:

  • Reisevorbereitung und Briefings zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Gastland
  • besprechen und organisieren von Sicherheitsmassnahmen für die geplante Reise
  • bereitstellen von aktuellen Informationen während der Reise (Push Nachrichten)
  • einen 24-Stunden-Ansprechpartner für medizinische Notfälle, bei politischen Unruhen, Umweltkatastrophen etc.
  • Übersicht über den Aufenthaltsort der Mitarbeitenden via Dash Board (z.B. beim HR) und Einbindung/Dialog mit dem Arbeitgeber bei wichtigen Entscheidungen (z.B. Evakuierung)
  • ein professionelles Case Management.

Der Fall Dhaka

Bei den aktuellen Unruhen in Dhaka kontaktierte uns kürzlich ein Kunde, dessen Monteur dort festsass. Flüge waren annulliert, das Internet funktionierte nicht und es bestand für den Mitarbeitenden durchaus eine Bedrohung an «Leib und Leben», zumindest konnte man das nicht ausschliessen. Das EDA hatte noch keine Informationen veröffentlicht. In solchen Situationen geht es um die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl des Mitarbeitenden und nicht um die Frage, wer anfallende Zusatzkosten bezahlt. Als Arbeitgeber ist man in einer solchen Situation rasch überfordert und hilflos. Auch der Reiseversicherer konnte nur beschränkt weiterhelfen, denn ein Schaden war noch nicht entstanden und die Rolle als Ratgeber und Beistand war ihm eher «fremd», eine nahe Begleitung des Mitarbeitenden durch den Versicherer entsprechend nicht möglich. Einige Tage später konnte der Mitarbeiter das Land verlassen. Nun geht es noch um die Abrechnung der entstandenen Kosten. Das gehört eher zu den Kernaufgaben des Reiseversicherers.

Fazit

Die erwähnten Angebote von spezialisierten Dienstleistern zur weitergehenden Unterstützung sind zwar nicht günstig, aber ihr Mehrwert zeigt sich vor allem in Krisen- und Notsituationen wie oben beschrieben und Krisensituationen haben im Moment leider Inflation. Reiseziele, Reisehäufigkeit und Erfahrung der Reisenden spielen sicher auch eine Rolle bei der Entscheidung, ob für oder gegen den Einkauf einer solchen Dienstleistung optiert wird und wo Eigenverantwortung ausreicht oder eben nicht.

Wichtig bleibt die Feststellung, dass ein Arbeitgeber sich über die Risiken Gedanken macht, bevor er Mitarbeitende ins Ausland schickt. Die Mitarbeitenden müssen gut vorbereitet und Prozesse implementiert sein für den Krisenfall, nicht erst wenn der Notfall eintrifft. So kann der Arbeitgeber seinen Sorgfaltspflichten nachkommen.

Wir unterstützen gerne!


Wissen ist nur von Wert, wenn man es weitergibt - Roland V. Webers erstaunliches Buch über den zweiten Lebensmittelpunkt

Roland V. Weber, ein Weltenbummler mit Wohnsitzen in den Emiraten, Spanien und der Schweiz, hat seine umfangreichen Reiseerfahrungen in einem einzigartigen Buch gebündelt: ein Rating über den zweiten Lebensmittelpunkt (2. LMP).

Er bewertet 53 Destinationen, von exotischen Zielen wie den Pitcairn Inseln (Meuterei auf der Bounty!) zu Optionen wie Neuseeland, Chile, Vietnam oder Sizilien und natürlich auch den bekannten «Hot Spots». Durch das Ausschlussverfahren kann jeder Leser seine persönliche Traumdestination entdecken.

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Wir freuen uns übrigens, dass wir Herrn Weber in Versicherungsfragen unterstützen dürfen, damit er sich voll und ganz seiner Schriftstellerei widmen kann.


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Am Mittwoch, 6. November 2024 findet unser traditioneller Global Mobility Event im FIFA Museum in Zürich Enge statt - zusammen mit Partnern und Sponsoren. Für weitergehende Infos kontaktieren Sie uns bitte.