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Themen:


Telearbeit / Remote Work / Sozialversicherungen

Das Thema Remote Work hat seit der Corona-Pandemie einen noch höheren Stellenwert erhalten. Damals war das Thema bei uns vor allem in Bezug auf die Grenzgänger in die Schweiz relevant. Auf Grund der Corona-Einreisebeschränkungen konnten die Grenzgänger nicht mehr täglich in die Schweiz zur Arbeit pendeln. Basierend auf den Zuordnungskriterien in der EU / EFTA (Freizügigkeitsabkommen / FZA) hätte das zu einer sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung im Wohnland (also z.B. in Frankreich, Deutschland oder Italien) geführt und nicht mehr in der Schweiz (Erwerbsortsprinzip). AHV, IV, BVG, UVG etc. wären also durch die lokalen Sozialversicherungssysteme in den Wohnstaaten ersetzt worden. Dies war aus verschiedensten Gründen unerwünscht – Aufwand, Kosten, Leistungen, Gleichbehandlung, Betriebsstättenrisiko etc.

Die EU / EFTA hatte sich entsprechend auf spezielle Corona Übergangsregelungen geeinigt und daraus ist nun eine neue multilaterale Vereinbarung entstanden.

Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, dürfen bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49,9% der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten, ohne dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Wohnstaat anfällt. Allerdings haben noch nicht alle Staaten diese Vereinbarung unterschrieben.
https://socialsecurity.belgium.be/en/internationally-active/cross-border-telework-eu-eea-and-switzerland

Wie erwähnt gilt dies nur für Telearbeit und für die Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet haben. Ansonsten gilt die «alte» 25%-Regelung.

 


Workation

Angrenzend an das Thema Telearbeit aus dem Wohnsitzstaat hat auch das Thema Workation an Bedeutung gewonnen. Ferien und Arbeit kombinieren – das tönt verlockend. Viele Arbeitgeber wollen dies ihren Mitarbeitenden in einem gewissen Rahmen ermöglichen, z.B. für zwei Wochen pro Jahr. Allerdings gibt es auch hier viele herausfordernde Punkte zu beachten. Sozialversicherung, Arbeitsrecht, Steuern etc. Bezüglich Sozialversicherungspflicht: Sofern diese im Heimatland verbleibt, gibt es aus Versicherungssicht wenig zu beachten, der Ergänzungsbedarf ist klein. Im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung wie auch im Bereich von Assistance Leistungen / Rückführung kann es zu Deckungslücken kommen. Wichtig zu beachten ist, dass eine CTI-Reiseversicherung, also eine Geschäftsreiseversicherung des Arbeitgebers, Workation nicht abdeckt. Workation wird aus Versicherungssicht nicht als Geschäftsreise betrachtet. Will ein Arbeitgeber Workation versichern, dann muss er eine separate Versicherungsdeckung abschliessen oder diese in seiner CTI-Reiseversicherung ergänzen und dafür natürlich auch eine Prämie bezahlen. Ansonsten kann der Mitarbeitende eine individuelle Reiseversicherung oder eine Zusatzversicherung bei einer Krankenkasse abschliessen.

Kippt die Sozialversicherungsunterstellung ins Gaststaat (Aufenthaltsland), dann stellen sich viele Fragen und es gibt einen substantiellen Versicherungsbedarf. Im Prinzip könnten hier die bekannten Versicherungsgefässe für Expats verwendet werden, also Internationaler Krankenversicherungsplan (IPMI), Internationaler Risiko oder Pension Plan (IGP, IPP), aber eine gewisse Mindestversicherungsdauer muss vorhanden sein. Einerseits schreiben das die Versicherungsbedingungen so vor, und andererseits muss natürlich auch der administrative Aufwand in Grenzen gehalten werden. In der Praxis dürfte ein Arbeitgeber aber kein Interesse an einer solchen Konstellation haben und solche kurzfristigen Workationaufenthalte in Länder vermeiden wollen, bei denen die Sozialversicherungsunterstellung kippt.

 


Sistierung versus „Continuation“

Wer von einem Assignment in die Schweiz zurückkehrt wird aus den internationalen Versicherungslösungen seines Arbeitgebers (IPMI, IGP, IPP) abgemeldet und wieder ins schweizerische System integriert. Was die Krankenversicherung anbelangt (KVG), ist dies völlig unproblematisch. Entweder muss ein neues KVG abgeschlossen werden oder das sog. Entsandten-KVG muss wieder in ein «lokales KVG» umgewandelt werden (Prämie nach Wohnort). Hingegen kann die Zusatzversicherung ein Problem darstellen, dann nämlich, wenn gesundheitliche Probleme vorhanden sind. Wenn erst bei Rückkehr an diese Problematik gedacht wird, dann ist es zu spät. Das Thema der Reintegration bei Rückkehr in die Schweiz muss bei Beginn des Assignments geklärt werden. Es gibt zwei Lösungen:

  • Sistierung: Je nach Anbieter / Krankenversicherung können die Zusatzversicherungen gegen eine Prämie sistiert (pausiert) werden. Einige Krankenkassen bieten dies aber nicht an oder verlangen eine sehr hohe Prämie. Auch die Bedingungen können sehr unvorteilhaft sein. Es ist möglich, dass Folgebehandlungen von Krankheiten / Unfällen, welche während der Sistierungszeit aufgetreten sind, nicht versichert sind.
  • Continuation: Der Arbeitgeber kann in seinem internationalen Krankenversicherungsplan (IPMI-Plan) eine Freizügigkeitsregelung integrieren. Diese erlaubt es Rückkehrern, ohne Risikoprüfung bei der Partner-Krankenkasse des internationalen IPMI-Versicherers gewisse Zusatzversicherungen abzuschliessen.

Bei beiden Optionen gilt es Details zu beachten. Allgemein gilt aber, dass die Continuation / Freizügigkeitsregelung über den IPMI-Plan deutlich vorteilhafter ist. Wir helfen gerne weiter.